Zahlt die Unfallversicherung nach einem Sturz wegen Kreislaufkollaps?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 5.1.5. AUVB (Wiedereinschluss einer krankheitsbedingten Bewusstseinsstörung).OGH 7 Ob 148/25b, 19.11.2025
- Hier: Art K.1.5 AUVB - Bewusstlosigkeit ging auf grenzwertig reduzierten Ernährungszustand, Hypotonie und Hyponatriämie zurück.OGH 7 Ob 78/24g, 22.05.2024
- Hier: Art 20.8 UB00 – Alkoholklausel; Bewusstseinsstörung bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille.OGH 7 Ob 171/20b, 21.10.2020
- Hier: Art 17.8. AUVB 2002.OGH 7 Ob 22/08y, 07.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 7 Ob 148/25b, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 78/24g, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 78/16w, 25.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AUVB 1995 Art17 Z9; private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt keine volle Berauschung voraus. Es muss aber eine Ausfallserscheinung vorliegen, die einem Zustand nach einem Schlaganfall oder einer Geistesstörung annähernd gleichkommt. Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müssen so gestört sein, dass Sie der jeweiligen Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sind.
Ja, es kommt auf den Unfall an und nicht darauf, mit welcher Tätigkeit Sie rechnen mussten. Der Ausschluss greift, wenn sich der Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung ereignet hat, auch wenn diese durch Alkohol entstanden ist; dass sie mitursächlich war, genügt. Unbewiesen ist die Ursächlichkeit schon dann, wenn Sie den Unfall auch bei geringerer Alkoholisierung erlitten hätten.