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Was passiert, wenn meine Entlassung ungerechtfertigt war?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt als Kündigung, wenn der geltend gemachte Grund zumindest einen Kündigungsgrund darstellt. Ob dieser dem Entlassungsgrund genau entspricht, ist nicht entscheidend. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die Entlassung unwirksam.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Nach dem Wortlaut des § 30 Abs 3 VBG kommt es nicht darauf an, ob der Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 VBG einem "kongruenten" Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG entspricht, sondern nur darauf, ob der für die Entlassung geltend gemachte Auflösungsgrund einen - entsprechenden - Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG darstellt. (Hier: Verhältnis der Entlassungsgründe nach § 34 Abs 2 lit b und c VBG zum Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit a VBG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082120 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Wirkung der ungerechtfertigten Entlassung

Ja. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis. Anders ist es nur bei Dienstverhältnissen mit besonderem Kündigungs- oder Entlassungsschutz: Dort bleibt das Dienstverhältnis trotz der unberechtigten Entlassung aufrecht.

günstig für Arbeitgeber Auslegung einer schriftlichen Kündigung

Nicht unbedingt. Auch bei einer Kündigung, die schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, kommt es darauf an, wie Sie als Empfänger den verwendeten Ausdruck verstehen mussten. Hatte er für die Beteiligten erkennbar eine besondere Bedeutung, gilt diese, selbst wenn die angeführte Gesetzesstelle nach ihrem Wortlaut nicht passt.

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