Muss ich beweisen, dass der Alkohol den Unfall nicht verursachte?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Arbeitnehmer, Versicherte, Versicherungsträger
Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die für alkoholbedingte Unfälle geradezu typisch ist, spricht der erste Anschein dafür, dass der Alkohol die Ursache war und nicht die üblichen Gefahren des Arbeitswegs. Dann liegt es an Ihnen als Versichertem, andere Ursachen nachzuweisen. Der Versicherungsträger hat den ersten Schritt damit erbracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem Sozialversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, daß der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, daß nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch der Versicherungsträger kann sich bei einem rechtsvernichtenden Einwand im Zusammenhang mit einer Versehrtenrente auf den Anscheinsbeweis stützen.OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025
- Die Frage, ob der Anscheinsbeweis gelungen ist, was zu einer Verschiebung der objektiven Beweislast auf den Versicherten führt, den dann die Beweislast trifft, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, ist ebenso eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie die Frage, ob dem Versicherten der Beweis gelungen ist, dass nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten.OGH 10 ObS 60/05d, 06.09.2005
- Ein Anscheinsbeweis ist jedoch nicht zulässig, wenn kein Tatbestand mit typischem formelhaften Geschehensablauf angenommen werden kann. Bei Fußgängern kann, anders als bei Autofahrern, kein Grenzwert für absolute Verkehrsuntauglichkeit festgelegt werden.OGH 10 ObS 423/98y, 04.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 87 · Beweisverfahren
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 175
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