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Muss ich beweisen, dass der Alkohol den Unfall nicht verursachte?

günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Arbeitnehmer, Versicherte, Versicherungsträger
Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die für alkoholbedingte Unfälle geradezu typisch ist, spricht der erste Anschein dafür, dass der Alkohol die Ursache war und nicht die üblichen Gefahren des Arbeitswegs. Dann liegt es an Ihnen als Versichertem, andere Ursachen nachzuweisen. Der Versicherungsträger hat den ersten Schritt damit erbracht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Ereignet sich der Unfall auf eine Art, die geradezu typisch für Unfälle ist, die die Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers sind, so ist dem Sozialversicherungsträger vorerst der Beweis des ersten Anscheins gelungen, daß der Unfall seine Ursache nicht in den üblichen Gefahren des Arbeitsweges hatte, sondern die Folge der Alkoholisierung des Versicherten war. Die objektive Beweislast dafür, daß nicht die Alkoholisierung, sondern andere Ursachen den Unfall auslösten, trifft unter diesen Umständen den Versicherten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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