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Kann ich wegen Beschimpfungen von Kollegen gekündigt werden?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, öffentliche Arbeitgeber
Ja. Entscheidend ist, ob Ihr Verhalten insgesamt nach einem objektiven Maßstab mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Dazu zählen etwa Beschimpfungen von Kunden und Mitbediensteten oder das Drücken vor der Arbeit.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.02.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Entscheidend für die Berechtigung der Kündigung ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist. Hier: Beschimpfungen von Kunden des Arbeitgebers, Beleidigungen und Beschimpfungen von Mitbediensteten, das "Drücken" vor der Arbeit und dergleichen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen Beleidigung im Zorn

Haben Sie sich zu einer groben Beleidigung nur deshalb hinreißen lassen, weil Sie über ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des Beleidigten gerechtfertigt und in einer verständlichen Weise erregt waren, fehlt es an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Ihr Verschulden wiegt dann so gering, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar bleibt und die Entlassung nicht gerechtfertigt ist.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen Erregung über den Arbeitgeber

Nicht immer. Normalerweise entschuldigt nur die Erregung über ein unmittelbar davor liegendes Verhalten. Hat Ihr Arbeitgeber Sie aber über längere Zeit in Ihren berechtigten Interessen schwer verletzt, wird an den Auslöser Ihrer Erregung ein weniger strenger Maßstab angelegt.

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