Darf man mich entlassen, weil ich im Zorn beleidigend wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG.OGH 9 ObA 92/19y, 30.10.2019
- Hier: § 50 Abs 2 lit b DO.OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019
- Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995.OGH 9 ObA 127/15i, 28.10.2015
- Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen.OGH 9 ObA 98/06m, 18.10.2006
- Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht.OGH 9 ObA 305/99i, 15.12.1999
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- Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO.OGH 9 ObA 249/97a, 05.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060929 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 68/21i, 22.10.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 92/19y, 30.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 29/19h, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beleidigen Sie einen Mitbediensteten so schwer, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung reagieren könnte, rechtfertigt das eine Entlassung. Ob es so weit ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen die Äußerung gefallen ist.
Eine Ehrverletzung muss weder öffentlich erfolgt noch gerichtlich strafbar sein, damit sie als Entlassungsgrund in Betracht kommt. Ob sie öffentlich war und ob sie strafbar ist, hat aber in der Regel besonderes Gewicht bei der Frage, wie schwer sie wiegt.