Darf ich außerhalb meiner Wohnung eigenmächtig bauen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauwerber
Nein. Für bauliche Veränderungen außerhalb der von Ihnen benützten Räume, die eine Bewilligung der Baubehörde brauchen, benötigen Sie die Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder eine gerichtliche Entscheidung. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch einen Beschluss der Gemeinschaft ersetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (§§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975).
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 250/05h, 13.12.2005
- Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden.OGH 5 Ob 207/01d, 11.12.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083412 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 44/17g, 29.08.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
WEG 1975 §13 Abs2 Z3
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