Darf ich ohne Zustimmung der anderen Eigentümer umbauen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Nachbarn
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 Ob 25/90 MietSlg 42434/31). Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung (gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderung) verhalten werden (MietSlg 30/30; MietSlg 30/19; MietSlg 39615; WoBl 1993,61/49 mit Anmerkung von Call) (so schon 5 Ob 1028/92).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage der Zusammenrechnung von Ansprüchen von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026
- Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu seinem Änderungsvorhaben eingeholt hat. Diese Zustimmung kann bereits vorweg, also für die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt, erteilt werden; das kann insbesondere aber nicht nur im Wohnungseigentumsvertrag geschehen.OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025
- Hier: Eigenmächtige Wiedereröffnung seinerzeit einvernehmlich zugemauerter, zu allgemeinen Teilen führender Türen.OGH 5 Ob 9/16h, 23.02.2016
- Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus.OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016
- Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte als Wohnungseigentümerin oder als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird.OGH 5 Ob 7/13k, 06.11.2013
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 10/11y, 09.02.2011
- Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, auch wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde.OGH 5 Ob 104/09v, 09.06.2009
- Ein Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der Übrigen genehmigungspflichtige Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.OGH 5 Ob 104/09v, 09.06.2009
- Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss kann unbefristet bekämpft werden.OGH 5 Ob 130/08s, 26.08.2008
- Lehre und Judikatur gestehen jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen (§ 16 Abs 2 WEG 2002) durch einen anderen Wohnungseigentümer zu, mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen.OGH 5 Ob 173/08i, 26.08.2008
- Liegt eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 vor, dann sind die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Änderung vom Streitrichter nicht zu prüfen. Dieser hat nur die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 250/05h, 13.12.2005
- Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden.OGH 5 Ob 207/01d, 11.12.2001
- Die Grundlage für die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechtes Dritter dient und auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe berechtigt, liegt nicht in § 13 Abs 2 WEG, sondern in der Bestimmung des § 523 ABGB in Verbindung mit § 829 ABGB.OGH 5 Ob 153/00m, 19.12.2000
- § 13 Abs 2 WEG regelt bloß die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt ist.OGH 5 Ob 153/00m, 19.12.2000
- Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt ändern und/oder umwidmen will, bedarf hiezu der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder der - auch im Nachhinein zulässigen - Ersetzung durch Außerstreitrichterbeschluss, falls durch die beabsichtigte Maßnahme wichtige Interessen eines Miteigentümers verletzt werden können.OGH 5 Ob 153/00m, 19.12.2000
- Anders als in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nimmt hier der Prozessrichter keine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung, auch keine Interessensabwägung vor, sondern prüft bloß die verbotene Eigenmacht des Ändernden.OGH 5 Ob 153/00m, 19.12.2000
- In einer auf § 523 ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen.OGH 5 Ob 297/98g, 23.02.1999
- Die Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, ist dem Prozessrichter entzogen (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x).OGH 5 Ob 297/98g, 23.02.1999
- Vom Streitrichter kann nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen (ob sie überhaupt dem § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen sind) als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilt werden (5 Ob 380/97m).OGH 5 Ob 402/97x, 09.12.1997
- Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. Die Prüfung der vertragsmäßigen Widmung (das heißt der Genehmigungsbedürftigkeit) im Wege der Vertragsauslegung ist dem Streitrichter nicht verwehrt.OGH 5 Ob 380/97m, 11.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083156 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 72.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/24p, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 197/24t, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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