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Kann das Gericht meinen Umbau nur gegenüber einzelnen Miteigentümern erlauben?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Nein. Über die Einwände einzelner Wohnungseigentümer wird nicht gesondert entschieden. Die Änderung kann daher nicht gegenüber den einen untersagt und gegenüber den anderen genehmigt werden. Wird die Genehmigung versagt, muss die Änderung unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits zugestimmt oder nicht widersprochen haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 21.07.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach nunmehr § 16 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130836 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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