Darf ein Miteigentümer einen Gemeinschaftsraum für sich allein nutzen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Nachbarn
Nur mit Zustimmung aller. Nimmt jemand einen gemeinsam genutzten Teil für sich allein in Anspruch, ist das eine wichtige Veränderung. Fehlt eine Einigung, kann sie nur das Gericht im Außerstreitverfahren ersetzen. Ohne Einigung oder Gerichtsentscheidung ist der Eingriff eigenmächtig und rechtswidrig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.12.2017 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Mangels einer solchen einvernehmlichen oder gerichtlich getroffenen Benützungsregelung erfolgt der Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eigenmächtig (JBl 1960,337; MietSlg 8532, MietSlg 21059 uam).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und deren wichtige Interessen berührt werden und ob mangels Einwilligung aller Miteigentümer Eigenmacht vorliegt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 5 Ob 40/12m, 09.08.2012
- Ohne Vorliegen einer Entscheidung des Außerstreitrichters und ohne einvernehmliche Regelung liegt ein rechtswidriger Eingriff in das gemeinsame Eigentum der übrigen Miteigentümer vor. Es ist zwar die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber die Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem streitigen Verfahren, das die Maßnahme zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu lösen.OGH 5 Ob 174/02b, 12.09.2002
- Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann.OGH 5 Ob 174/02b, 12.09.2002
- Auch die Zustimmungserteilung zur Baugenehmigung für die Adaptierung und Sanierung von Räumen, für die keine Benützungsregelung besteht, hat der Außerstreitrichter in Behandlung zu ziehen.OGH 10 Ob 1515/96, 20.02.1996
- Hier: Änderung einer Benützungsregelung.OGH 8 Ob 648/90, 21.03.1991
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- Hier: Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern.OGH 5 Ob 562/84, 19.06.1984
- Auch das Begehren den Miteigentümer zur Unterfertigung von Bauplänen für einen Dachbodenausbau zu verhalten und die durch den Ausbau des Dachbodens zusätzlich geschaffenen Wohnräume zur Alleinbenützung zuzuweisen, betrifft eine wichtige Veränderung der gemeinschaftlichen Sache im Sinne des § 834 ABGB und gehört daher ins außerstreitige Verfahren.OGH 5 Ob 569/82, 26.04.1983
- Ingebrauchnahme einer Wohnung durch einen Miteigentümer.OGH 3 Ob 9/82, 24.03.1982
- Liegt keiner dieser Titel vor, so ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer gegen die Minderheitseigentümer berechtigt; die Rückgabe erfolgt an erstere als die gemäß § 833 ABGB zu ordentlichen Verwaltung des Hauses Berechtigten. Damit wird also einer allfälligen späteren Benützungsregelung nicht endgültig vorgegriffen. Demnach benötigen die Mehrheitseigentümer für eine solche Räumungsklage auch nicht eine gerichtliche Ermächtigung.OGH 7 Ob 580/80, 24.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 835
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
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