Muss ich den Umbau dulden, weil die Baubehörde zustimmte?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Zulässigkeit einer Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich noch keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 208/11s, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 218/19y, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 199/17a, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 145/17k, 20.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 36/16d, 25.10.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Pflicht des Verwalters, die gemeinsamen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, ist kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers. Sie können deren Einhaltung daher nicht für sich allein durchsetzen.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Angebote zur Abstimmung zu stellen. Er darf die Abstimmung also auf einzelne Angebote beschränken.