Wer klagt mich, wenn ich meine Beiträge nicht zahle?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter, Eigentümergemeinschaft
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tritt nicht nur gegenüber Dritten auf, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern; für Klagen gegen einen Miteigentümer sieht das Gesetz ein eigenes zuständiges Gericht vor. Nach außen wird sie durch den bestellten gemeinsamen Verwalter vertreten. Nach der früheren Rechtslage musste dagegen der Verwalter einzelne Mitglieder, etwa wegen rückständiger Beiträge, im eigenen Namen belangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.05.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen § 13c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 241/15z, 21.12.2015
- § 13c Abs 3 WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor.OGH 5 Ob 249/00d, 26.09.2000
- Dies gilt auch für das Recht, gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen.OGH 5 Ob 249/00d, 26.09.2000
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert.OGH 5 Ob 162/99f, 15.06.1999
- Ist der Verwalter aber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten, so steht ihm eine materiell eigene Forderung zu.OGH 5 Ob 152/98h, 09.06.1998
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum.OGH 5 Ob 239/97a, 10.06.1997
- Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen.OGH 5 Ob 2147/96p, 12.11.1996
- In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein.OGH 5 Ob 2151/96a, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083442 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 37/24p, 16.05.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §13c; WEG 1975 §17 Abs2; WEG 1975 §26 Abs2 Z2
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