Wen muss der Hausverwalter belangen, wenn er auf Auslagen sitzenbleibt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 44/18h, 10.04.2018
- Eine Vertragshaftung des Verwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer kommt nur dann in Betracht, wo Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrages einbezogen ist, verletzt werden. Siehe bereits 5 Ob 265/04p.OGH 6 Ob 3/14f, 29.06.2015
- Der Verwalter nach dem WEG steht in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern, sondern nur zur Eigentümergemeinschaft.OGH 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
- Die Eigentümergemeinschaft ist Partei des Verwaltungsvertrags.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
- Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen.OGH 5 Ob 254/09b, 19.01.2010
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Hausverwalter ist nicht bevollmächtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 159/07d, 28.08.2007
- Wechselseitige Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis sind zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter auszutragen.OGH 5 Ob 47/03b, 11.03.2003
- Dass seit dem 3. WÄG Aufwandersatzansprüche zunächst ausschließlich gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten sind und nur subsidiär nach § 13c Abs 2 WEG gegen die einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer, gilt dann nicht, wenn mit einem Teil der Wohnungseigentümer vom aufwendenden Miteigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, die sie aus ihrer Kostentragungspflicht entlässt.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Nach der klaren Anordnung des § 13c Abs 1 letzter Satz und Abs 2 kommt ein unmittelbarer Durchgriff des Dritten, auch des Verwalters, für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer nur dann in Betracht, wenn das dafür haftende Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht hinreicht.OGH 5 Ob 284/99x, 20.10.1999
- Aufwendung für die Liegenschaft, die dem Verwalter nur durch den Einsatz eigener Mittel möglich war.OGH 5 Ob 61/99b, 09.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/20d, 27.05.2020
- OGH 5 Ob 69/19m, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 44/18h, 10.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/17w, 26.09.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 115/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1014
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 19 · Bestellung eines Verwalters
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.