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Wann gilt mein Beruf als erlernter Beruf bei der Pension?

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Ein erlernter Beruf setzt eine vorgeschriebene Ausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür ist, den Beruf ausüben zu dürfen. Es muss sich außerdem um eine unselbständige Arbeit handeln. Eine Prüfung, die nur für eine selbständige Tätigkeit nötig ist, macht Ihre Arbeit daher nicht zu einem erlernten Beruf.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 3 ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (vgl vor allem § 1 und § 3 Abs 1 ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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