Sozialrecht
209 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Als Arbeitsverdienst zählt grundsätzlich jeder Geldbezug und jeder Sachbezug, der Ihnen als versicherter Arbeitnehmerin im maßgeblichen Zeitraum zugestanden ist. Ob dieser Bezug beitragsrechtlich oder steuerlich anders eingestuft wird, spielt dabei keine Rolle.
Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Arbeitsunfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen können oder nur mit der Gefahr, dass sich Ihr Zustand verschlimmert.
Das Krankengeld soll den Verdienstentgang ausgleichen, den Sie durch Ihre Arbeitsunfähigkeit erleiden, und Ihren Unterhalt sichern. Deshalb steht es Ihnen nur so lange zu, wie Sie wegen der Krankheit arbeitsunfähig sind.
Nein. Ein Anspruch besteht nur, wenn die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf gedeckt haben. Leistungen, die anderen Zwecken dienen, genügen nicht, und was Partner in einer Lebensgemeinschaft einander geben, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Das Wochengeld soll den Verdienst ersetzen, der Ihnen im Zusammenhang mit der Entbindung entgeht. Berechnet wird es aber aus dem Durchschnitt vergangener Zeiträume und nicht danach, was Sie künftig voraussichtlich verdient hätten. Der Gesetzgeber nimmt deshalb in Kauf, dass Sie trotz des Wochengelds einen Verdienstausfall erleiden können.
Reine Nachtarbeit gilt nicht als Schwerarbeit. Verlangt wird ein Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Nur wenn Sie vor, zwischen oder nach den Nachtdiensten auch Tagdienst leisten, kann die Zeit als Schwerarbeit zählen.
Es widerspricht dem Unionsrecht, für den Anspruch nur eine in Österreich ausgeübte versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen. Diese Einschränkung ist daher nicht anzuwenden. Eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zählt also gleich.
Wenn Sie als Schwangere wegen des gesetzlichen Verbots keine Überstunden mehr leisten durften und deshalb weniger verdient haben, wird diese Einbuße berücksichtigt. Solche Zeiten fallen unter jene Bestimmung, die Einkommenseinbußen im Beobachtungszeitraum ausgleicht.
Die Behandlung muss auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen und dem anerkannten Stand der Medizin beruhen und nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten. Zweckmäßig ist sie, wenn sie objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen.
Nein. Entscheidend ist allein, ob Sie in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die Ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Einkünfte jeder Art, die Sie daneben erzielen, berühren weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension. Nach der neueren Rechtsprechung gilt das sogar für eine Vollzeitbeschäftigung neben einem Vollzeitstudium.
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was als Pflegebedarf zählt, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Einstufungsverordnung. Es muss sich um Verrichtungen handeln, die zumindest im weiteren Sinn lebenswichtig und nicht medizinischer Art sind.
Beim Kind zählt nur der Mehraufwand. Da auch gesunde Kinder Betreuung und Hilfe brauchen, wird nur jenes Ausmaß berücksichtigt, das über das altersmäßig erforderliche hinausgeht. Den natürlichen, alters- und entwicklungsbedingten Pflegeaufwand tragen die obsorgeberechtigten Personen selbst.
Gibt es für die Leistung keinen eigenen Tarif, richtet sich der Zuschuss nach den Tarifen für vergleichbare Pflichtleistungen. Marktpreise werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ersetzt. Welche Tarifleistung vergleichbar ist, hängt vom Einzelfall ab und ist vor allem eine Tatfrage; es kommt auf Methode und Zweck der Leistung sowie auf den nötigen Sach- und Personalaufwand an.
Gegen die Verweigerung durch den Chefarzt gibt es kein Rechtsmittel. Sie können sich die medizinischen und pflegerischen Leistungen aber privat beschaffen und dann von der Krankenkasse Kostenersatz verlangen. Lehnt die Kasse ab, können Sie beim Sozialgericht klagen; dieses prüft selbst, ob die Leistungen notwendig waren, und ist an die Meinung des Chefarztes nicht gebunden.
Nein. Wird während des Bezugs ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind mit dem Tag vor dessen Geburt; ab der Geburt beginnt ein neuer Anspruch für das jüngere Kind. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung nicht beanstandet; sie gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinn der europäischen Regeln über die soziale Sicherheit. Damit gelten für die Frage, welcher Staat zuständig ist, die europäischen Vorschriften.
Die europäischen Regeln, die ein doppeltes Beziehen von Familienleistungen verhindern sollen, greifen nur bei vergleichbaren Leistungen aus dem Beschäftigungsland und dem Wohnland. Vergleichbar sind Leistungen, wenn sie sich nach Aufgabe und Aufbau im Wesentlichen entsprechen.
Zeiten des Urlaubs können als Schwerarbeit zählen, wenn Sie in dieser Zeit Schwerarbeit geleistet hätten. Es wird also angenommen, was aus der Sicht zu Urlaubsbeginn geschehen wäre. Das gilt auch dann, wenn mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis endet.
Eine durchgehende Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn Ihr persönliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zwar noch während des aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, das Dienstverhältnis aber aufgrund einer Vereinbarung schon vor der Geburt endet. Dann ist die Unterbrechung nicht bloß vorübergehend.
Wird Ihr Arbeitsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen, etwa während der Karenz oder des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, besteht es dem Grunde nach weiter. Führt das nach österreichischem Recht zu einer Teilversicherung, gelten Sie im europäischen Zusammenhang weiterhin als erwerbstätig.
Ob Sie es zu vertreten haben, dass eine vorgeschriebene Untersuchung zu spät durchgeführt wurde, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Das allgemeine Ansteckungsrisiko bei einer Grippewelle im Wartezimmer eines Kinderarztes genügt als Entschuldigung nicht.
Ja. Für das Verschulden eines Arztes, der in ihrem Ambulatorium angestellt ist, hat die Krankenkasse einzustehen.
Grundsätzlich dürfen Sie als Pensionsberechtigter auf Ansprüche verzichten, die Einkommen darstellen. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage bleibt ein solcher Verzicht aber unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen eines Betriebes besteht Versicherungsschutz, soweit die Teilnahme mit Ihrer Arbeit zusammenhängt. Die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen, alle sollen ohne ausdrücklichen Zwang teilnehmen und es muss eine gewisse Mindestbeteiligung geben. Außerdem muss die Betriebsleitung sie selbst veranstalten oder zumindest Planung und Durchführung mit ihrer Autorität tragen.
Die Tätigkeit als Hilfsschwester, Krankengehilfin oder Stationsgehilfin gilt nicht als angelernter Beruf. Ein Schutz, der an einen angelernten Beruf anknüpft, besteht dafür daher nicht.
Auf eine Tätigkeit, durch die Sie Ihren Berufsschutz als Angestellter verlieren würden, dürfen Sie nicht verwiesen werden. Arbeitertätigkeiten bleiben bei dieser Prüfung daher außer Betracht.
Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.
Der Dienstgeber muss dem Sozialversicherungsträger nur dann Ersatz leisten, wenn er den Arbeitsunfall selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für schweres Verschulden anderer Personen haftet er in diesem Zusammenhang nicht.
Klagen Sie gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers, überprüft das Gericht nicht bloß dessen Entscheidung. Es prüft Ihren Anspruch selbstständig und von Grund auf.
Ja. Fällt die Behandlung Ihrer Erkrankung in das Gebiet mehrerer Fachärzte, dürfen Sie als Versicherter wählen, welchen dieser Fächer Sie in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse kann Sie nicht auf ein bestimmtes Sonderfach verweisen.