Zum Inhalt springen

Auf welche Arbeit darf mich die Pensionsversicherung verweisen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Pensionswerber, Versicherte
Für den Schutz als Angestellter kommt es darauf an, dass Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch inhaltlich eine Angestelltentätigkeit war. Sie dürfen nicht auf eine andere Arbeit verwiesen werden, durch die Sie Ihren Berufsschutz verlieren würden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083709 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, soll der Erwerber Pensionszusagen des früheren Inhabers nicht zwingend übernehmen müssen. Er darf eine solche betriebliche Pensionszusage durch einen rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen.

günstig für Arbeitgeber Vertretung von Pensionisten durch Belegschaftsorgane

Nein. Ein Organ der Arbeitnehmerschaft kann im besonderen Feststellungsverfahren nur für die Beschäftigten seines Betriebs auftreten. Für ehemalige Arbeitnehmer, also Pensionisten, gilt das auch dann nicht, wenn es um Nachwirkungen aus deren früherem Arbeitsverhältnis geht; eine dennoch eingebrachte Klage wird zurückgewiesen.

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Verweisungsberufe bei Berufsunfähigkeit
Sozialrecht · Verweisung auf Arbeitertätigkeit
Sozialrecht · Fünfzehnjahreszeitraum bei Berufsunfähigkeit
Sozialrecht · Berufsunfähigkeit bei Arbeitertätigkeit
Sozialrecht · Angestelltentätigkeit nach tatsächlichem Inhalt