Gilt für die Pension nur die Arbeit der letzten fünfzehn Jahre?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken.OGH 10 ObS 55/25y, 03.06.2025
- Von § 273 ASVG wird nicht einmal gefordert, dass die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit in einem 15-Jahres-Zeitraum vor dem Stichtag gelegen sein müsste.OGH 10 ObS 80/04v, 18.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 ObS 41/25i, 24.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Organ der Arbeitnehmerschaft kann im besonderen Feststellungsverfahren nur für die Beschäftigten seines Betriebs auftreten. Für ehemalige Arbeitnehmer, also Pensionisten, gilt das auch dann nicht, wenn es um Nachwirkungen aus deren früherem Arbeitsverhältnis geht; eine dennoch eingebrachte Klage wird zurückgewiesen.
Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.