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Gilt für die Pension nur die Arbeit der letzten fünfzehn Jahre?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Versicherte
Bei Angestellten kommt es nicht auf einen Zeitraum von fünfzehn Jahren an. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Vertretung von Pensionisten durch Belegschaftsorgane

Nein. Ein Organ der Arbeitnehmerschaft kann im besonderen Feststellungsverfahren nur für die Beschäftigten seines Betriebs auftreten. Für ehemalige Arbeitnehmer, also Pensionisten, gilt das auch dann nicht, wenn es um Nachwirkungen aus deren früherem Arbeitsverhältnis geht; eine dennoch eingebrachte Klage wird zurückgewiesen.

günstig für Arbeitgeber Vordienstzeiten und Kündigungsfrist

Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.

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