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Bekomme ich eine Abgeltung, wenn ich selbst schuld war?

günstig für Versicherungsträger betrifft Arbeitnehmer, Versicherte, Arbeitgeber, Verletzte
Die Integritätsabgeltung soll jene Ansprüche ersetzen, die gegen den geschützten Arbeitgeber nicht durchgesetzt werden können. Sie tritt an die Stelle von Schadenersatz und setzt daher voraus, dass eine andere Person als der Verletzte die grob fahrlässige Verletzung der Schutzvorschriften zu verantworten hat. Für ein Verschulden allein des Verletzten gibt es sie nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung soll im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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