ASVG § 213a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.
Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.
Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.
Für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist in erster Linie Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er muss den Betrieb so organisieren, dass für Sie keine Gefahren entstehen. Eine Integritätsabgeltung kann auch dann zustehen, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern etwa ein Arbeitskollege die Schutzvorschriften grob fahrlässig übertreten hat.
Grobe Fahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht bedeutet dasselbe wie auffallende Sorglosigkeit im bürgerlichen Recht. Für beide gilt derselbe Maßstab.
Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.
Zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften zählt nicht das gesamte Arbeitsrecht, sondern nur jene öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit bei der Arbeit schützen und deren Verletzung typischerweise mit Verwaltungsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht dazu.
Die Integritätsabgeltung soll jene Ansprüche ersetzen, die gegen den geschützten Arbeitgeber nicht durchgesetzt werden können. Sie tritt an die Stelle von Schadenersatz und setzt daher voraus, dass eine andere Person als der Verletzte die grob fahrlässige Verletzung der Schutzvorschriften zu verantworten hat. Für ein Verschulden allein des Verletzten gibt es sie nicht.
Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.
Die Integritätsabgeltung ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie soll einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, beeinträchtigten Lebensgenuss und ähnliche seelische Belastungen bieten, etwa auch für eine dauernde Verunstaltung. Damit ist sie dem Schmerzengeld verwandt.
Wurde ein Arbeitsunfall dadurch verursacht, dass Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet wurden, und tragen Sie eine schwere dauernde Beeinträchtigung davon, kann Ihnen eine Integritätsabgeltung zustehen. Dass auch Sie selbst Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet haben, schadet dabei nicht. Anders ist es nur, wenn ausschließlich Sie diesen Vorwurf trifft.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die bei einem Fahrzeugunfall trotz des Haftungsschutzes bestehen, gehen auf den Sozialversicherungsträger über. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht nach dem Kraftfahrzeughaftungsrecht, sondern nach den allgemeinen bürgerlichen Regeln haftet. Voraussetzung ist, dass eine Versicherung leisten muss.
Wie schwer ein Verschulden wiegt, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Geht es darum, ob ein Verhalten unter den Bedingungen von vor rund 25 Jahren leicht oder grob fahrlässig war, hat diese Frage keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.