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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 95/25f

Worum es ging: Wer haftet für die Sicherheit auf einer Baustelle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, muss er dessen Aufgaben selbst verantworten. Bestellt er einen, haftet er nur dafür, dass er ihn sorgfältig ausgewählt hat, denn der Koordinator erfüllt eigene gesetzliche Pflichten. Der Koordinator haftet den Arbeitern auf der Baustelle aus dem Gesetz und aus seinem Vertrag und außerdem für die Leute, die er selbst einsetzt.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften zählt nicht das gesamte Arbeitsrecht, sondern nur jene öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit bei der Arbeit schützen und deren Verletzung typischerweise mit Verwaltungsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht dazu.

Die Integritätsabgeltung soll jene Ansprüche ersetzen, die gegen den geschützten Arbeitgeber nicht durchgesetzt werden können. Sie tritt an die Stelle von Schadenersatz und setzt daher voraus, dass eine andere Person als der Verletzte die grob fahrlässige Verletzung der Schutzvorschriften zu verantworten hat. Für ein Verschulden allein des Verletzten gibt es sie nicht.

Die Integritätsabgeltung ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie soll einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, beeinträchtigten Lebensgenuss und ähnliche seelische Belastungen bieten, etwa auch für eine dauernde Verunstaltung. Damit ist sie dem Schmerzengeld verwandt.

Für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist in erster Linie Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er muss den Betrieb so organisieren, dass für Sie keine Gefahren entstehen. Eine Integritätsabgeltung kann auch dann zustehen, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern etwa ein Arbeitskollege die Schutzvorschriften grob fahrlässig übertreten hat.

Der Schutz durch die Vorschriften über die Baustellenkoordination darf nicht auf Schäden beschränkt werden, die aus fehlenden oder fehlerhaften Einrichtungen eines anderen Unternehmens stammen. Diese Vorschriften sollen den erhöhten Gefahren begegnen, die entstehen, weil auf einer Baustelle Arbeiter mehrerer Firmen gleichzeitig oder nacheinander tätig sind.

Die Pflichten des Baustellenkoordinators sind ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeiter. Kommt ein Arbeiter zu Schaden, weil Sicherheitsvorkehrungen fehlten, liegt darin eine Verletzung dieses Schutzgesetzes, und der Koordinator muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er gilt außerdem als Fachmann und haftet für die fachliche Richtigkeit seiner Leistungen.

Die Pflichten nach den Vorschriften über die Baustellenkoordination treffen grundsätzlich den Bauherrn. Er muss die nötigen Sicherheits- und Koordinationsmaßnahmen durchführen oder veranlassen. Daneben bleiben die Pflichten der Arbeitgeber bestehen, für Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

Früher wurde die Pflicht des Bauherrn, die Arbeiten zu koordinieren, aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet. Heute ist sie in den Vorschriften über die Baustellenkoordination geregelt, die als besonderes Gesetz die frühere Grundlage in diesem Bereich verdrängen.

Die Vorschriften über die Baustellenkoordination begründen vor allem Pflichten des Bauherrn. Er trägt das wirtschaftliche Risiko der Errichtung und steht damit an der Spitze der Verantwortung. Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmerschutz bleiben daneben unberührt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1169 ABGB § 1311 ABGB § 1325 ABGB § 1326 ASGG § 77 ASVG § 213a ASVG § 333

Entscheidungstext

50 Absätze, 20.596 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

10ObS95/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2025, GZ 12 Rs 42/25w-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 2025, GZ 31 Cgs 60/20f-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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