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Zählt mein eigenes Verhalten beim Arbeitsunfall mit?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Unfallopfer
Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

§ 334 Abs 2 ASVG schließt nicht aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der auf Ersatz in Anspruch Genommene grob fahrlässig gehandelt habe, das Verhalten des Versicherten mit berücksichtigt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Maßgebliche Tätigkeit beim Arbeitsunfall

Es kommt auf Ihre eigene Tätigkeit an, nicht darauf, was der Schädiger gerade getan hat. Dass sich der Unfall bloß bei Gelegenheit der Arbeit ereignet hat, genügt nicht. Kein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn Sie in diesem Moment etwas getan haben, das nicht mehr betrieblichen Zwecken dient.

günstig für Arbeitnehmer Integritätsabgeltung nach einem Arbeitsunfall

Wurde ein Arbeitsunfall dadurch verursacht, dass Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet wurden, und tragen Sie eine schwere dauernde Beeinträchtigung davon, kann Ihnen eine Integritätsabgeltung zustehen. Dass auch Sie selbst Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet haben, schadet dabei nicht. Anders ist es nur, wenn ausschließlich Sie diesen Vorwurf trifft.

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