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Hafte ich als Chef für grobe Fehler meiner Mitarbeiter?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
Der Dienstgeber muss dem Sozialversicherungsträger nur dann Ersatz leisten, wenn er den Arbeitsunfall selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für schweres Verschulden anderer Personen haftet er in diesem Zusammenhang nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 18.10.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Um dem Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG ersatzpflichtig zu werden, muß der Dienstgeber (der ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; eine Haftung des Dienstgebers für fremdes, wenn auch grobes Verschulden ist nicht nur nach dem Wortlaut des § 334 ASVG, sondern auch nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Regelung des § 333 ASVG ausgeschlossen (vgl SZ 40/164).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Ausnahme vom Haftungsprivileg

In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.

günstig für Arbeitnehmer Arbeitsunfall im versicherten Fahrzeug

Ja, soweit eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schaden deckt. Die Ausnahme vom Haftungsschutz des Arbeitgebers erfasst alle Personenschäden, die von einer solchen Versicherung gedeckt sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung genügt dafür nicht. Hat der Arbeitgeber trotz Versicherungspflicht vorsätzlich keine Versicherung abgeschlossen, kann er wegen Verletzung der Fürsorgepflicht für jenen Betrag haften, der sonst zur Verfügung gestanden wäre.

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