Wird mein früherer Hof bei der Pension noch angerechnet?
günstig für Versicherter betrifft Landwirte, Pensionisten, Übergeber, Versicherte
Die pauschale Anrechnung ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur zulässig, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt. Nur für diese Fälle regelt das Gesetz auch, wie der Einheitswert zu ermitteln ist; ein davon abweichender Wille des Gesetzgebers aus den Materialien darf nicht herangezogen werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der die Pauschalanrechnung bloß zuläßt, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt und überdies (im § 140 Abs 9 BSVG) nur für diese Fälle eine Regelung für die Ermittlung des Einheitswerts trifft, verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085990 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 14/25b, 31.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
BSVG §140 Abs7
Verwandte Fragen
Erbrecht · Hofübergabe als teilweise Schenkung
Sozialrecht · Fünfzehnjahreszeitraum bei Berufsunfähigkeit
Arbeitsrecht · Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
Mietrecht · Fallfrist bei der Pauschalverrechnung
Erbrecht · Erbhof und Unterbrechung des Pflichtteilsprozesses