Wird mein Pflichtteilsprozess bis zur Klärung des Bauernhofs unterbrochen?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Hofübernehmer, Bauernfamilien
Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als Erbhof gilt und was der Übernehmer dafür zahlen muss, entscheidet das Verlassenschaftsgericht. Ein Verfahren über Ihren Pflichtteil muss so lange unterbrochen werden, bis das geklärt ist. Weil dem Gericht dabei kein Spielraum bleibt, können Sie gegen diese Unterbrechung ein Rechtsmittel erheben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung bzw Pflichtteilsergänzung muß daher bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden. Da kein Ermessensspielraum für den Prozeßrichter besteht, ist dieser Fall dem eines förmlichen Gesetzesbefehles auf Unterbrechung gleichzuhalten. Das Rekursverbot des § 192 Abs 2 ZPO gilt hier nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Tir HöfeG.OGH 2 Ob 52/17m, 22.03.2018
- Wurde zunächst nur über die Erbhofeigenschaft und über die Zugehörigkeit einzelner Liegenschaften zum Erbhof abgesprochen, ist über den Übernahmspreis mangels Einigung der Beteiligten mit einem weiteren Beschluss zu entscheiden.OGH 2 Ob 162/17p, 14.12.2017
- Die Feststellung der Erbhofeigenschaft erfolgt nur dann mit einem gesonderten und gesondert anfechtbaren Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes, wenn diese Eigenschaft unter den Beteiligten strittig ist. Ansonsten umfasst die spätere Beschlussfassung über die Abhandlungsergebnisse auch die Feststellung der Erbhofeigenschaft des Hofes.OGH 6 Ob 218/06m, 09.11.2006
- Hier: Der Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 12 Abs 3 AußStrG aF), übersieht, dass die Feststellung der Erbhofeigenschaft zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen hat, sodass die befürchtete Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens ohnedies nicht in Betracht kommt.OGH 6 Ob 317/05v, 16.02.2006
- Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003.OGH 6 Ob 159/05h, 03.11.2005
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Einantwortungsbeschluss verstößt gegen § 10 Abs 1 und § 15 iVm § 14 AnerbenG, wenn er vor der Zuweisung des Erbhofs an die Anerbin ergeht und weder davor noch im Einantwortungsbeschluss über die geltend gemachten Versorgungsrechte und insbesondere nicht zugleich mit der Anordnung der Eintragung des Eigentumsrechts für die Anerbin über den Antrag auf bücherliche Sicherstellung der Versorgungsrechte abgesprochen wurde.OGH 6 Ob 159/05h, 03.11.2005
- Hier: KrntHöfeG.OGH 6 Ob 288/02z, 11.09.2003
- Die Feststellung der Erbhofeigenschaft, die Bestimmung des Anerben und die Festsetzung des Übernahmspreises sind vom Abhandlungsgericht nach den anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen. Ein förmliches Beweisverfahren (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) ist nicht erforderlich.OGH 6 Ob 10/01s, 22.02.2001
- Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über eine Bestimmung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbenG ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend.OGH 6 Ob 9/82, 13.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 2 Ob 155/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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