Strafrecht
213 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt nicht nur Aussagen, die harmlos oder willkommen sind, sondern auch solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Geschützt ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Darstellung. Gegenüber einem Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter als gegenüber einer Privatperson.
Notwendig ist immer nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendste ist. Sie muss aber geeignet sein, einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.
Eine unzureichende Abwehr ist nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen noch zu steigern. Die Gefahr für den Angegriffenen wird dadurch nur größer.
Ja, das ist möglich. Wer durch eine gefährliche Drohung in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt wird, kann sich dem Strafverfahren anschließen und Ersatz fordern. Zugesprochen wurde Schmerzengeld etwa für Angstzustände, eine Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen nach einer Drohung mit der Tötung des Opfers und seiner Familie.
Ja. Strafbar ist nicht nur, wenn jemand den Beginn sexueller Handlungen erzwingt, sondern auch, wenn er einen einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehr gegen Ihren Willen mit Gewalt oder Drohung fortsetzt. Auch das bloße Hinnehmenmüssen ist erfasst.
Stehen mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, müssen Sie jenes wählen, das den Angreifer am wenigsten trifft. Mit einer Abwehr, deren Wirkung zweifelhaft ist, müssen Sie sich aber nicht begnügen.
Nur, wenn Sie die Anzeige im Bewusstsein ihrer Unwahrheit erstattet haben. Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen bleiben rechtmäßig, solange sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten. Strafbar werden Sie erst, wenn Sie strafbare Handlungen erfinden oder sie wider besseres Wissen einem anderen zuschieben.
Ja. Wer einer Behörde vorsätzlich falsche Angaben macht, um dadurch Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu erlangen, täuscht über Tatsachen. Daran ändert sich nichts, wenn die Behörde die Angaben ohnehin überprüfen müsste oder wenn keine gefälschten Unterlagen vorgelegt wurden.
Grundsätzlich dürfen Sie sich Ihr Recht nicht selbst nehmen, sondern müssen es bei der Behörde suchen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und Sie das Maß des Angemessenen einhalten, kann eigenmächtiges Handeln gerechtfertigt sein. Richtet sich die Gewalt auch gegen den Besitzer oder seine Leute, ist dieses Maß jedenfalls überschritten.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie einer wirtschaftlichen Bedrängnis nicht anders begegnen können als durch dieses Geschäft; schon eine wirtschaftliche Schwäche oder eine augenblickliche Geldverlegenheit kann genügen. Die bloße Notwendigkeit, ein Darlehen aufzunehmen, reicht nicht. Unerfahren sind Sie, wenn Sie Tragweite und Schwere der Bedingungen nicht überblicken oder von günstigeren Möglichkeiten nichts wissen.
Die Notwehrhandlung muss das letzte Mittel zur Verteidigung sein. Stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Rechtsgüter zu erhalten, liegt grundsätzlich keine Notwehrsituation vor. Vor Angriffen von Unreifen, psychisch Kranken oder Betrunkenen sollen Sie ausweichen, auch wenn sich der Betrunkene selbst in diesen Zustand gebracht hat.
Beurteilt wird Ihre Abwehr aus Ihrer Lage im Zeitpunkt des Angriffs, allerdings nach objektiven Maßstäben. Notwendig ist jene Handlung, die gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.
Beschuldigungen, die sich als unrichtig herausstellen, sind nur dann rechtswidrig, wenn Sie damit über das sachlich nötige Vorbringen hinausgehen oder wider besseres Wissen handeln. Bleiben Sie in diesem Rahmen, üben Sie ein Recht aus und sind gerechtfertigt. Auf einen Wahrheitsbeweis kommt es dann gar nicht an.
Nein. Wer eine Sache nur allgemein als besonders wertvoll anpreist, täuscht damit noch nicht über Tatsachen. Erst wenn bestimmte Eigenschaften zugesichert werden, die den Wert ausmachen, kann eine Täuschung vorliegen.
Sich selbst zu helfen ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Zusätzlich dürfen Sie dabei die Grenzen der Notwehr nicht überschreiten.
Nein. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Wer rechtswidrig angegriffen wird, muss dem Angriff nicht ausweichen und schon gar nicht flüchten. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Notwehrlage bloß irrtümlich annehmen.
Öffentlich ist eine Handlung nur, wenn sie von einem größeren Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Als Richtwert gilt, dass dieser Kreis ab etwa zehn Personen erreicht ist.
Wer mit einer fremden oder nachgemachten Bankomatkarte Geld aus einem Automaten holt, begeht Diebstahl. Daran hat auch die eigene Strafbestimmung für den Missbrauch von Datenverarbeitung nichts geändert.
Ja. Die dauernde Sachentziehung ist bereits vollendet, wenn jemand Ihre Sache wegwirft oder versteckt. Dass Sie die Sache zufällig wiederbekommen, ändert daran nichts.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn Ihre gesamte Vermögenslage nach der Tat schlechter ist als davor. Das ist der Fall, wenn Ihr Besitz weniger geworden ist oder Ihre Schulden gestiegen sind. Es wird also unter dem Strich gerechnet.
Für einen Betrug muss der Schaden nicht von Dauer sein. Es genügt, dass der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz belanglosen Zeitraum nicht über sein Vermögen verfügen konnte.
Nein. Während einer Haft und ebenso während eines Krankenhausaufenthalts können Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, deshalb liegt keine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Nach der Entlassung wird Ihnen zusätzlich eine angemessene Zeit für die Arbeitssuche zugebilligt, in der eine Säumnis ebenfalls nicht strafbar ist.
Über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers darf das Strafgericht nicht entscheiden, ohne den Angeklagten dazu gehört zu haben.
Sie tragen nur jene Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die durch die Erledigung Ihrer eigenen Rechtsmittel entstanden sind. Kosten für Maßnahmen, die das Gericht von sich aus ergreift, fallen Ihnen nicht zur Last.
Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit spricht man erst, wenn der Zeitraum etwa fünf Jahren entspricht. Dieser Zeitraum entspricht der Frist für den Rückfall.
Ja. Wird das Strafverfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, ist der beschlagnahmte Gegenstand an denjenigen zurückzugeben, gegen den sich die Beschlagnahme gerichtet hat. Anderes gilt nur, wenn wegen des Gegenstands ein eigenes Verfahren über seine Bedenklichkeit eingeleitet wurde.
Das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird nur durch eine echte Freiheitsentziehung verletzt, nicht schon durch eine bloß kurzfristige Beschränkung. Ob im Einzelfall das eine oder das andere vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab.
Solange nur ermittelt wird, ordnet die Staatsanwaltschaft die Ausfolgung sichergestellter Gegenstände an. Ist bereits Anklage erhoben und läuft das Hauptverfahren, entscheidet darüber das Gericht.
Ein Geschäftsführer, der an der Gesellschaft beteiligt ist, darf auch dann eine angemessene Entlohnung beziehen, wenn das Unternehmen wirtschaftlich in der Krise steckt. Erst der Betrag, der über das Angemessene hinausgeht, ist eine unrechtmäßige Bereicherung.
Ja. Sichergestellte Gegenstände sind grundsätzlich jener Person zurückzugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden. Nur wenn diese Person offenkundig überhaupt keine Berechtigung daran hat, darf die Herausgabe verweigert werden. Bloße Zweifel an der Berechtigung genügen dafür nicht.