Bekomme ich Geld, wenn jemand meine Sache benutzt hat?
betrifft Eigentümer, Nutzer, Kläger, Beklagter
Wer ohne Berechtigung Ihre Sache verwendet, muss Ihnen nur dann etwas herausgeben, wenn er daraus tatsächlich Vorteile gezogen hat. War die Verwendung auch bei objektiver Betrachtung kein Nutzen, steht Ihnen nichts zu. Ob die Verwendung redlich oder unredlich war, ändert daran nichts.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Als Bereicherungsanspruch steht der Verwendungsanspruch nur zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat. War die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein unter einer fremden Liegenschaft bloß vorhandener Stollen, der von seinem Eigentümer nicht mehr für eigene Zwecke betrieben wird, sodass er daraus keinen wie immer gearteten Vorteil zieht.OGH 2 Ob 3/19h, 28.11.2019
- § 1041 ABGB setzt - da sonst keine zuweisungswidrige Vermögensverschiebung vorliegt - einen zumindest objektiv vorhandenen Nutzen des Schuldners voraus.OGH 2 Ob 3/19h, 28.11.2019
- Ist der Nichtberechtigte jedoch objektiv bereichert, kann er sich als unredlicher Besitzer nach hM nicht darauf berufen, tatsächlich keinen Nutzen gehabt zu haben.OGH 7 Ob 265/05d, 28.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 10 Ob 20/25a, 03.06.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 4 Ob 58/24v, 04.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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