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Ist die Tat vollendet, auch ohne Eindringen?

günstig für Opfer betrifft Opfer, Kind, Beschuldigter, Eltern
Ja. Beim schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zum Eindringen kam. Es genügt, dass der Täter mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu ansetzt und die Geschlechtsteile einander berühren.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.11.2021 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0095114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 31.

Im Gesetz

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