Ist die Tat vollendet, auch ohne Eindringen?
günstig für Opfer betrifft Opfer, Kind, Beschuldigter, Eltern
Ja. Beim schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zum Eindringen kam. Es genügt, dass der Täter mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu ansetzt und die Geschlechtsteile einander berühren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 18.11.2021 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die im § 206 Abs 1 StGB umschriebene Tathandlung besteht nicht im Vollzug, sondern im Unternehmen des außerehelichen Beischlafs. Deliktsvollendung setzt daher keineswegs die Vollziehung des Beischlafes, also das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers voraus. Ein Beischlaf im Sinne des § 206 Abs 1 StGB ist vielmehr bereits dann unternommen und dieses Delikt damit vollendet, wenn es zwar zu einem Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Tatopfers nicht kommt, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu angesetzt und solcherart der Geschlechtsakt versucht wird. Zur Vollendung des Verbrechens nach § 206 StGB genügt demnach die Berührung des Geschlechtsteils des Täters mit jenem des Tatopfers, wenn dies mit auf Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gerichtetem Vorsatz erfolgt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur digitalen Vaginalpenetration.OGH 13 Os 81/16k, 06.09.2016
- Das objektive Tatbestandselement des Unternehmens einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung ist schon dann erfüllt, wenn es zu einer äußerlichen Berührung des Geschlechtsorgans des Opfers kommt.OGH 13 Os 81/16k, 06.09.2016
- Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist.OGH 12 Os 183/11w, 26.06.2012
- Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers.OGH 11 Os 91/11h, 25.08.2011
- Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus.OGH 11 Os 91/11h, 25.08.2011
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Ein mit Penetrationsvorsatz verbundenes "Ansetzen" zur qualifizierten geschlechtlichen Handlung genügt.OGH 12 Os 29/02, 26.06.2002
- Unternehmen des Beischlafs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben.OGH 13 Os 120/00, 31.01.2001
- Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab.OGH 11 Os 83/99, 23.11.1999
- VersuchsdeliktOGH 12 Os 14/91, 07.03.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0095114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 12 Os 120/21w, 18.11.2021
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 206 · Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
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