Zählt, was ich meinte, oder wie es der andere verstand?
betrifft Vertragsparteien, Konsumenten, Unternehmer, Mieter, Vermieter
Wenn beurteilt wird, was jemand durch sein Verhalten erklärt hat, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was er sich dabei gedacht hat. Entscheidend ist, welche Schlüsse der andere daraus nach Treu und Glauben ziehen durfte.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Bei Beurteilung eines Verhaltens gem § 863 ABGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche Schlüsse der Partner daraus nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgebend ist, welche Schlüsse der Partner aus dem Verhalten nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war.OGH 4 Ob 89/07b, 12.06.2007
- Ein widerspruchsvolles Verhalten kann daher mit der Zielsetzung einer konkludenten Verzichtsannahme nicht im Sinne des § 915 ABGB ausgelegt werden.OGH 6 Ob 526/88, 05.05.1988
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 150/87, 04.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 42.
- OGH 5 Ob 120/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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