OGH 12 Os 120/21w
Worum es ging: Was bekomme ich nach einem sexuellen Missbrauch an Entschädigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ersetzt wird nicht nur der greifbare Schaden, sondern auch das seelische Leid, das die Tat ausgelöst hat. Dazu zählt die Belastung durch eine drohende Rufschädigung, etwa wenn dadurch die Heiratsaussichten sinken. Lässt sich die Höhe nicht genau belegen, darf das Gericht sie schätzen.
Die Weisung erteilt das Erstgericht, auch wenn der Oberste Gerichtshof die Strafe bedingt nachgesehen oder neu bemessen hat. Der Beschluss über die Weisung ist gesondert vom Urteil zu fassen und muss nicht gleichzeitig damit ergehen. Dasselbe gilt für die Anordnung der Bewährungshilfe.
Ja. Strafbar ist nicht nur, wenn jemand den Beginn sexueller Handlungen erzwingt, sondern auch, wenn er einen einverständlich begonnenen Geschlechtsverkehr gegen Ihren Willen mit Gewalt oder Drohung fortsetzt. Auch das bloße Hinnehmenmüssen ist erfasst.
Ja. Beim schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich zum Eindringen kam. Es genügt, dass der Täter mit darauf gerichtetem Vorsatz dazu ansetzt und die Geschlechtsteile einander berühren.
Als besonders erniedrigend gilt die Tat, wenn sie unter Begleitumständen begangen wird, die weit über die Demütigung hinausgehen, die mit einer Vergewaltigung ohnehin verbunden ist. Das führt zu einer strengeren Strafe. Der Täter muss diese Erniedrigung auch gewollt haben.
Ein Fehler liegt vor, wenn im Urteil die Feststellung eines Umstands fehlt, der für die Beurteilung der Tat wichtig ist und für den es in den Beweisergebnissen Anhaltspunkte gab. Fehlt eine solche Feststellung, ist das Urteil angreifbar.
Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.
Das Gericht muss die Gründe seines Urteils nur gedrängt darstellen. Es ist nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt aller Zeugenaussagen und sonstigen Beweise zu erörtern.
Ja. Ein sexueller Missbrauch, der körperliche oder schwere seelische Schäden verursacht hat, gilt als Verletzung des Körpers. Schmerzengeld gebührte deshalb schon vor der Einführung der eigenen Bestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Die Höhe wird für die gesamte Beeinträchtigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts bemessen.
Mehrere Angriffe gegen dasselbe Opfer können getrennte Taten sein, wenn sie nicht nur äußerlich, sondern auch im Willen des Täters eigenständig sind. Beruhen sie auf einem einzigen Entschluss und liegen sie zeitlich so eng beisammen, dass sie als Einheit erscheinen, wertet das Gericht sie als eine Tat. Der Versuch tritt dann hinter die nachfolgende Vollendung zurück.
Nein. Nennt ein Straftatbestand mehrere gleichwertige Begehungsformen, kann die Annahme der einen statt der anderen mit diesem Rechtsmittelgrund nicht bekämpft werden. Am Schuldspruch würde sich dadurch nichts ändern.
Wer einen Begründungsmangel geltend macht, muss die gesamte Begründung des Urteils berücksichtigen. Einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen genügt nicht.
Ja. Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unvollständig sein, wenn sich das Gericht mit Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen. Dafür müssen Sie aber jene Umstände, die die Aufrichtigkeit des Zeugen ernsthaft in Frage stellen und unerörtert geblieben sind, deutlich und bestimmt bezeichnen.
In der Regel nein. Ist die Tat mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, spricht schon das für eine hohe kriminelle Energie. Eine Erledigung ohne Verurteilung, etwa gegen eine Geldzahlung, kommt dann meist nicht in Betracht. Bei einem jungen Erwachsenen und einer Strafdrohung von fünfzehn Jahren gilt das erst recht.
Nein. Wurde ein früheres Verfahren gegen Sie diversionell erledigt, gab es dazu keinen Schuldspruch. Das Gericht darf Ihnen deshalb den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nicht mit diesem Hinweis verweigern und die Diversion auch sonst nicht zu Ihrem Nachteil werten. Geschieht das doch, ist der Strafausspruch nichtig.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ABGB § 1328 StGB § 105 StGB § 201 StGB § 33 StGB § 34 StGB § 35 StGB § 43 StGB § 43a StPO § 283 StPO § 288 StPO § 369
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2021
Geschäftszahl
12Os120/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Gsellmann in der Strafsache gegen D* R* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg
als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 2021, GZ 63 Hv 12/21i-40, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Angeklagten, seines Verteidigers Dr. Kliemstein und gesetzlichen Vertreters A* R* sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Mag. Maus zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch und demzufolge auch der Beschluss auf Erteilung von Weisungen und auf Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs in der Sache selbst erkannt:
D* R* wird für das ihm zur Last gelegte Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 201 Abs 1 StGB zu einer
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