Kann ich den Schätzwert im Aufteilungsverfahren noch bekämpfen?
betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Nein. In der letzten Stufe können Sie die Tatsachengrundlage nicht mehr angreifen, und dazu gehört auch der geschätzte Wert einer Liegenschaft. Zulässig ist nur die Rüge, das Recht sei falsch angewendet worden, und diese müssen Sie ordentlich ausführen; sonst bleibt Ihr Vorbringen unbeachtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die diesbezüglichen Darlegungen unbeachtlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch keine Bekämpfung der Beweiswürdigung.OGH 8 Ob 663/87, 25.11.1987
- Eine Bekämpfung der Tatfrage, zu der die Ermittlung des Schätzwertes einer Liegenschaft gehört, ist nicht möglich.OGH 2 Ob 576/87, 12.05.1987
- Hier: Bekämpfung der ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellungen der Vorinstanzen über den Wert ehelichen Gebrauchsvermögens.OGH 8 Ob 621/86, 17.12.1986
- Neuerungen sind daher unbeachtlich.OGH 8 Ob 561/84, 11.09.1984
- Die Anfechtung rein rechnerischer Schlußfolgerungen ist aber im Rahmen des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zulässig.OGH 2 Ob 581/83, 10.04.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterlassung der Ermittlung des wahren Wertes der Liegenschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens = Feststellungsmangel.OGH 7 Ob 778/81, 03.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 50.
- OGH 5 Ob 227/17v, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG §232 Abs2
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