Kann ich die Bewertung des Streitwerts noch bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
In der Regel nicht. Hat das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands innerhalb seines Ermessens festgesetzt, kann der Oberste Gerichtshof das nicht überprüfen. Anderes gilt nur, wenn ein Gesetz den Wert zwingend mit einem bestimmten Betrag festlegt oder eine starre Berechnung vorschreibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010760 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 146/21p, 27.07.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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