OGH 5 Ob 227/17v
Worum es ging: Muss ich begründen, warum ich das Miteigentum auflösen will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Dann, wenn ein Umstand außerhalb der Beteiligten liegt und alle gleich trifft, etwa dass sich derzeit kein angemessener Preis erzielen lässt. Er verhindert die Teilung nicht, macht sie aber gerade jetzt unzweckmäßig und für beide Seiten schädlich. Der Zustand muss vorübergehend sein und absehbar wegfallen.
Ja, das ist möglich. Belastet ein Ausgedinge, Wohn- oder Fruchtgenussrecht einer hochbetagten Person die Liegenschaft und ist wegen deren Alter und Gesundheitszustand in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Belastung und dadurch mit einem höheren Erlös zu rechnen, kann die Teilung zur Unzeit begehrt sein. Ob das zutrifft, hängt immer vom Einzelfall ab.
Nein. Auch der Nachteil der übrigen Miteigentümer hindert die Teilung nur, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die bald wegfallen oder beseitigt werden können. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile können Sie nicht mit Erfolg einwenden.
Nein. Ist das Grundstück derzeit nicht als Bauland gewidmet und ist damit auch nicht zu rechnen, verliert es durch eine Teilung in Natur nicht erheblich an Wert. Dann kann die Versteigerung nicht verlangt werden, das Grundstück ist zu teilen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, stellt das Gericht als Tatsache fest. Ob Beschränkungen durch ein Munitionslager diesen Wert mindern, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Nein. In der letzten Stufe können Sie die Tatsachengrundlage nicht mehr angreifen, und dazu gehört auch der geschätzte Wert einer Liegenschaft. Zulässig ist nur die Rüge, das Recht sei falsch angewendet worden, und diese müssen Sie ordentlich ausführen; sonst bleibt Ihr Vorbringen unbeachtet.
Das Gesetz zählt die zulässigen Bewertungsverfahren nicht abschließend auf. Gibt das Gericht keine Methode vor, wählt der Sachverständige die geeignete Methode selbst und begründet seine Wahl; diese Wahl überprüft der Oberste Gerichtshof nicht. Das Gericht bleibt aber verpflichtet, das Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu kontrollieren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.10.2017, 4 R 97/17h-46
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 8.500 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob227/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Edgar L*, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmied, Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Inge Else M*, 2. DI Peter M*, beide *, beide vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2017, GZ 4 R 97/17h-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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