OGH 5 Ob 122/16a
Worum es ging: Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Eine Teilung in Natur bedeutet, dass die gemeinsame Sache in Stücke zerlegt wird, die einander in Art und Wert ungefähr entsprechen. Zusammen müssen die Stücke so viel wert sein wie das ungeteilte Ganze. Nur geringe Unterschiede dürfen mit Geld ausgeglichen werden.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Nein. Bei der Teilung in Natur müssen alle Beteiligten wertmäßig gleich behandelt werden; nur geringe Unterschiede dürfen in Geld ausgeglichen werden. Ob einem Miteigentümer sonst ein Geldersatz zusteht, wird bei der Frage der Teilbarkeit nicht geprüft, denn eine Geldforderung kann den Anspruch auf Teilung nicht aufheben.
Eine Teilung in Natur ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering bleibt. Als gering gelten etwa Beträge um dreieinhalb Prozent des Gesamtwertes; ein Unterschied von 15 oder 20 Prozent ist es nicht mehr. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
Ja, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft unverhältnismäßig hoch sind. Dazu zählen vor allem notwendige Umbauarbeiten. Ein kleinlicher Maßstab ist nicht anzulegen; verglichen wird mit dem Verkehrswert, und bei einer Teilung in Eigentumswohnungen darf mehr aufgewendet werden.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, stellt das Gericht als Tatsache fest. Ob Beschränkungen durch ein Munitionslager diesen Wert mindern, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Ja. Wohnungseigentum kann nur an Räumen bestehen, denen die Verkehrsauffassung eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt. Das ist zwingend geregelt: Festsetzungen der Nutzwerte und Grundbuchseintragungen, die dagegen verstoßen, sind nichtig.
Nein. In der letzten Stufe können Sie die Tatsachengrundlage nicht mehr angreifen, und dazu gehört auch der geschätzte Wert einer Liegenschaft. Zulässig ist nur die Rüge, das Recht sei falsch angewendet worden, und diese müssen Sie ordentlich ausführen; sonst bleibt Ihr Vorbringen unbeachtet.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Die Einräumung von Wohnungseigentum ist eine besondere Form der Aufteilung in Natur. Dass dabei ein bereits im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht übernommen werden muss, steht ihr nicht entgegen.
An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.
Der Wert einer Liegenschaft wird in allen gerichtlichen Verfahren nach dem Verkehrswert bestimmt, also nach dem Preis, der im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen ist. Besonderheiten des Einzelfalls werden durch Zuschläge und Abschläge berücksichtigt. Für jede Liegenschaft lässt sich ein solcher Wert ermitteln.
Nach dem Urteil über die Teilung wird die nähere Art der Teilung im folgenden Exekutionsverfahren mit allen Beteiligten verhandelt und durch Beschluss festgelegt; dazu gehört auch die Festsetzung der Nutzwerte. Nicht alle allgemeinen Teilungsregeln gelten dabei, wohl aber jene, dass die Teilung jedem Beteiligten gerecht werden muss, sowie jene über die Eintragung im Grundbuch und über Rechte Dritter.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.01.2016, 12 Cg 136/13z-57
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 17.03.2016, 2 R 34/16s-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 843 WEG 2002 § 3 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.318 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob122/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* W*, vertreten durch Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel, Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. I* W*, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. März 2016, GZ 2 R 34/16s-61, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Jänner 2016, GZ 12 Cg 136/13z-57, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).