Kann ich den Wert der Wohnung beim Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Ehegatten, Antragsteller
Bei der Aufteilung nach einer Scheidung ist es eine Rechtsfrage, welcher Wert einer Liegenschaft zugrunde zu legen ist. Wie hoch der Verkehrswert tatsächlich ist, ist dagegen eine Tatfrage. Diese können Sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 05.03.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen.OGH 1 Ob 162/08t, 16.09.2008
- Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht.OGH 1 Ob 162/08t, 16.09.2008
- Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen.OGH 1 Ob 162/08t, 16.09.2008
- Eine Tatfrage kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann, es sei denn, sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen.OGH 6 Ob 245/01z, 20.06.2002
- Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, allein der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. Es erscheint auch nicht unbillig, die Bewertung durch Mittelung von Verkehrswert und Ertragswert vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall bei Festsetzung der Ausgleichszahlung in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten Verkehrswert abzuweichen, um ein billiges Ergebnis (§ 83 Abs 1 EheG) zu erreichen.OGH 4 Ob 208/01v, 25.09.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat.OGH 1 Ob 230/98z, 25.05.1999
- Die Berücksichtigung des Verkehrswertes einer (geförderten) Eigentumswohnung bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung widerspricht nicht dem obersten Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit.OGH 4 Ob 2272/96p, 01.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 63/22d, 18.05.2022
- OGH 1 Ob 11/22g, 21.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 137/18k, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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