Muss die Gemeinschaft Schäden in meiner Wohnung bezahlen?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Nur eingeschränkt. Innerhalb der einzelnen Objekte trägt die Gemeinschaft nur die Behebung ernster Schäden des Hauses; für alles Übrige in Ihrem Objekt sind Sie selbst zuständig. Kosten, um ein Objekt erst brauchbar zu machen, zählen nicht zur Erhaltung. Ihre eigene Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Zubehör wie eine Terrasse.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 01.03.2021 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Wohnungseigentumszubehör - Terrasse (Pergola) - befindet sich zwar örtlich außerhalb der Wohnung, rechtlich jedoch innerhalb des einem Wohnungseigentümer im Sinn des § 1 WEG eingeräumten Wohnungseigentums. Seine individuelle Erhaltungspflicht - die Behebung von ernsten Schäden des Hauses im Objekt und am Zubehör ausgenommen - ist daher um das Wohnungseigentumszubehör erweitert.OGH 5 Ob 249/99z, 28.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102189 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 212/20t, 01.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
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