Wer zahlt die Reparatur meiner Terrasse oder Pergola?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Für Einrichtungen im Bereich Ihres Zubehörs zur Eigentumswohnung, die nur Ihnen dienen, müssen Sie selbst für die Erhaltung sorgen. Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder die Einrichtung eine Aufgabe für das ganze Haus oder andere Objekte erfüllt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht - ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik‑ und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 230/13d, 13.03.2014
- Ein ernster Schaden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG liegt jedenfalls dann vor, wenn einem Menschen nach herrschender Auffassung die Benützung eines Raumes nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen jedenfalls Feuchtigkeitsschäden. Liegt ein ernster Schaden vor, fällt nicht nur die bloße Schadensbehebung, sondern die gesamte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, und zwar unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG.OGH 5 Ob 170/11b, 13.12.2011
- Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist.OGH 5 Ob 170/11b, 13.12.2011
- Bei einer Stapelparkanlage (Parkwippe) fallen die Stellflächen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im § 32 Abs 1 WEG 2002 genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst.OGH 5 Ob 109/10f, 23.09.2010
- Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind.OGH 5 Ob 107/09k, 07.07.2009
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert.OGH 5 Ob 154/08w, 04.11.2008
- Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen.OGH 5 Ob 154/08w, 04.11.2008
- Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen.OGH 5 Ob 223/07s, 06.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112445 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 16.
- OGH 5 Ob 146/24t, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 203/23y, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 212/20t, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 221/19i, 20.02.2020
- OGH 5 Ob 177/19v, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 142/19x, 24.09.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 101/18y, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/18v, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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