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Wer zahlt die Behebung ernster Schäden am Haus?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Die Kosten fallen der Gemeinschaft der Miteigentümer zur Last, denn die Behebung ernster Schäden des Hauses zählt auch in Eigentumswohnungen zur ordnungsgemäßen Erhaltung. Die Aufteilung dieser Aufwendungen richtet sich unverändert nach den Regeln über die Aufwendungen für die Liegenschaft. Die bloße Brauchbarmachung einzelner Objekte gehört nicht dazu.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 01.03.2021 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach § 19 WEG richtet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 9.

Genannte Normen

WEG 1975 §14 Abs1 Z1; WEG 1975 §19 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Verwalter klagt Betriebskosten ein

Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.

günstig für Verwalter Abrechnung nach Kauf einer Genossenschaftswohnung

Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.

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