Wer zahlt die Behebung ernster Schäden am Haus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 01.03.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden.OGH 5 Ob 136/13f, 27.11.2013
- § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.OGH 5 Ob 2114/96k, 12.06.1996
- Damit wurde klargestellt, daß seit 01.01.1982 die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) auch in Wohnungseigentumsobjekten noch zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zählt und deren Kosten daher der Miteigentümergemeinschaft zur Last fallen.OGH 5 Ob 46/87, 26.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 5 Ob 212/20t, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 61/19k, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 173/17b, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/17v, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 5/17x, 23.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/15v, 25.01.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
WEG 1975 §14 Abs1 Z1; WEG 1975 §19 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Rückständige Betriebskostenanteile säumiger Miteigentümer macht der Verwalter im eigenen Namen bei Gericht geltend. Das gilt auch dann, wenn die offenen Beträge zwischenzeitlich vorgestreckt wurden, etwa von den übrigen Miteigentümern.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.