OGH 8 ObA 29/22f
Worum es ging: Wann prüft das Höchstgericht die Auslegung meines Vertrags doch nach?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Widerspricht der Betriebsrat Ihrer Kündigung rechtzeitig, darf zuerst er sie bei Gericht bekämpfen. Sie selbst können das erst, wenn Sie den Betriebsrat erfolglos dazu aufgefordert haben.
Ihr Verlangen, die Kündigung anzufechten, können Sie schon stellen, bevor die Anfechtungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Es muss nur zeitlich und rechtlich mit dem Kündigungsfall zusammenhängen. Auch das Ersuchen an den Betriebsrat, die Anfechtung für Sie zu übernehmen, gilt als solches Verlangen.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.02.2022, 9 Ra 10/22i-23.2
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.903 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Geschäftszahl
8ObA29/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2022, GZ 9 Ra 10/22i-23.2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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