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Gilt die mündliche Zusage des Vertreters trotz gedrucktem Formular?

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Das Antragsformular zeigt auch, wie weit die Abschlussvollmacht des Vertreters reicht. Trifft der Vertragspartner mit Ihnen persönlich eine mündliche Vereinbarung, die davon abweicht, kann sich später keine Seite auf die widersprechende Klausel im Formular berufen. Es wäre unredlich, zuerst etwas zuzusagen und sich dann auf das Gedruckte zu stützen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Bei Vertragsabschluß durch einen Angestellten oder Agenten dient der Inhalt eines Antragsformulars auch dazu, um den Vertragspartner über den Umfang der Abschlußvollmacht des Vertreters zu unterrichten, über die dieser nicht hinausgehen darf. Dem persönlich auftretenden Vertragsteil steht es frei, von der Klausel des Antragsformulars abzugehen und mündliche Vereinbarungen zu treffen. In einem solchen Fall kann sich kein Partner auf Klauseln, die von der mündlichen Vereinbarung abweichen, berufen; es widerspräche der Übung des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen persönlich bestimmte Zusage machte und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel des gedruckten Antragsformulars berufen wollte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Tatsachenbestätigungen in Formularen

In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.

günstig für Unternehmer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ja, das ist möglich. Die Wahl des anwendbaren Rechts kann ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben; sie muss nicht einzeln ausgehandelt sein. Ob sie zustande gekommen und wirksam ist, beurteilt sich nach dem gewählten Recht. Nur wenn Ihr Verhalten nach dem Recht Ihres Aufenthaltsstaats keine Zustimmung wäre, können Sie sich darauf berufen.

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