Gilt die mündliche Zusage des Vertreters trotz gedrucktem Formular?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Boxervertrag (Managervertrag) mit Ausschlußklausel und mündliche Zusatzvereinbarung.OGH 4 Ob 117/78, 29.05.1979
- Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, daß der Betriebsinhaber seinen Sohn für jedermann erkennbar Befugnisse eingeräumt hat, die sich als offenen Vollmacht für die mit dem Betrieb verbundenen gewöhnlichen Geschäfte darstellt, ist zwischen der Person des Betriebsinhabers und der seines Sohnes rechtlich nicht zu unterscheiden (so schon ähnlich 6 Ob 272/70).OGH 1 Ob 65/72, 19.04.1972
- Dieser Zweck wird dann erreicht, wenn der Hinweis auf eine Beschränkung der Vollmacht ohne jeder Hervorhebung in den im Kleinstdruck wiedergegebenen, eine Seite umfassenden Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite des Auftragsformulars enthalten ist.OGH 7 Ob 43/68, 28.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.
Ja, das ist möglich. Die Wahl des anwendbaren Rechts kann ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben; sie muss nicht einzeln ausgehandelt sein. Ob sie zustande gekommen und wirksam ist, beurteilt sich nach dem gewählten Recht. Nur wenn Ihr Verhalten nach dem Recht Ihres Aufenthaltsstaats keine Zustimmung wäre, können Sie sich darauf berufen.