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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 52/17p

Worum es ging: Wie muss die vorzeitige Auflösung meines Lehrvertrags erfolgen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Auflösungserklärung muss schriftlich sein und von jener Seite unterschrieben werden, die auflösen will. Sie ist an die andere Vertragspartei zu richten. Eine Mitteilung an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule genügt ebenso wenig wie eine bloße Textnachricht ohne Unterschrift.

Das hängt davon ab, wozu die Form vorgeschrieben ist. Dient sie nur dazu, den Inhalt des Geschäfts festzuhalten, gilt sie für die Vollmacht nicht. Soll sie dagegen sicherstellen, dass es Ihnen ernst ist und Sie das Geschäft gründlich überlegen, dann müssen Sie auch die Vollmacht in dieser Form erteilen.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.026 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Geschäftszahl

9ObA52/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in Linz, wegen 8.673,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2017, GZ 6 Ra 72/16d-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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