Bekomme ich Schaden ersetzt, den ich hätte verhindern können?
betrifft Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Geschädigte
Soweit sich ein Schaden aus einem Vertragsbruch durch eine angemessene Maßnahme hätte verringern lassen, wird er nicht ersetzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn. Angemessen ist eine Maßnahme, die von Ihnen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte, gemessen an einer verständigen Person in gleicher Lage.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Soweit der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, durch eine angemessene Maßnahme jedoch hätte verringert werden können, ist er nicht ersatzfähig. Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können.OGH 1 Ob 118/16h, 18.10.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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