Welchen Schaden bekomme ich ersetzt, wenn der Vertrag nie zustande kam?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Verletzung von Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers.OGH 6 Ob 115/21m, 06.08.2021
- Hier: Zum grundlosen Abstehen vom Vertragsabschluss.OGH 4 Ob 11/21b, 23.02.2021
- Hier: Unzureichende Aufklärung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Umstieg von einer betrieblichen Altersvorsorge auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell.OGH 9 ObA 92/12p, 29.01.2013
- Die Frage, ob auch entgangener Gewinn zu ersetzen ist, hängt zwar vom Grad des Verschuldens des Schädigers ab, führt aber selbst im Fall der Bejahung noch nicht zur Zuerkennung des Erfüllungsinteresses.OGH 9 ObA 117/06f, 10.04.2008
- Für den Schadenersatzanspruch wegen unrichtigen Rates (unrichtiger Auskunft) muss nicht zwischen Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden unterschieden werden (so schon 3 Ob 304/02f).OGH 6 Ob 104/06x, 24.01.2008
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- Hier: Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten.OGH 6 Ob 104/06x, 24.01.2008
- Dies gilt auch im Amtshaftungsrecht.OGH 1 Ob 173/03b, 01.07.2004
- Dabei sind auch reine Vermögensschäden zu ersetzen.OGH 1 Ob 173/03b, 01.07.2004
- Wurde dem Kläger in fahrlässiger Verkennung des Umfangs der gebotenen Aufklärung vorenthalten, dass die ihm zum Kauf angebotene Eigentumswohnung nicht einmal der verkehrsüblichen Beschaffenheit entspricht, so schulden ihm die Beklagten bei Veranlassung eines wesentlichen Irrtums nicht nur die Rückabwicklung des Vertrags, sondern haften ihm auch für den Vertrauensschaden.OGH 1 Ob 183/00v, 24.10.2000
- Hier: Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft: Eine der, bei hypothetischem Nachvollzug der Sachlage aber im allgemeinen zu unterstellenden (SZ 67/54), Anspruchsvoraussetzungen ist die Tatsache, dass der Geschädigte bei richtiger Information nicht abgeschlossen hätte.OGH 8 Ob 174/98s, 11.02.1999
- Hier: Mehrseitige Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages.OGH 6 Ob 159/98w, 10.09.1998
- Hier: Notar vertraut auf die Behauptung einer Blinden, ohnehin zu sehen.OGH 4 Ob 127/97y, 10.06.1997
- Das positive Interesse ist nur dann zu ersetzen, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre.OGH 4 Ob 127/97y, 10.06.1997
- Hier: Fahrlässige Verletzung nebenvertraglicher Aufklärungspflichten.OGH 6 Ob 554/84, 03.05.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 50.
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 208/24z, 29.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 115/21m, 06.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 11/21b, 23.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/20p, 30.04.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 93/16m, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 84/15s, 25.02.2016
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1323
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie bekommen den Vertrauensschaden ersetzt, also das, was Sie im Vertrauen auf den Vertrag aufgewendet oder versäumt haben. Was Ihnen der Vertrag bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingebracht hätte, wird dagegen nicht ersetzt.
Nein. Ersetzt werden nur Nachteile an jenen Interessen, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Welche das sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrags. Entscheidend ist also nicht allgemein, was noch vorhersehbar war, sondern was gerade dieser Vertrag abdecken sollte.