Bin ich an ein Urteil gebunden, an dem ich nicht beteiligt war?
günstig für Dritter betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsnachfolger, Erben
Nein. Ein rechtskräftiges Urteil bindet nur die Parteien des Verfahrens, ihre Rechtsnachfolger und Personen, die das Gesetz ausdrücklich einbezieht. Wer davon nicht erfasst ist, darf später auch das Gegenteil behaupten. Grund dafür ist, dass nur die Beteiligten am Verfahren mitwirken konnten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen den Personenkreis, auf den sich ihre Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung erstreckt, dagegen geben die objektiven Grenzen Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ersteher in der Zwangsversteigerung ist nicht Rechtsnachfolger des bisherigen (Mit-)Eigentümers.OGH 3 Ob 89/20i, 23.09.2020
- Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt.OGH 3 Ob 220/02b, 26.09.2003
- Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, die Auskunft über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht geben, werden somit gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen.OGH 3 Ob 150/98z, 24.11.1999
- Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten.OGH 1 Ob 330/98f, 25.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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