ZPO § 411
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Unterhaltsentscheidungen gelten immer nur für die jeweiligen Verhältnisse. Ein Urteil, dass Ihr Unterhaltsanspruch erloschen ist, weil Sie genug verdienen, entscheidet nicht darüber, ob er bei geänderten Umständen wieder entstehen kann.
Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.
Ändern sich nach dem Titel die Umstände, können Sie dagegen mit einer neuen Klage vorgehen. Diese Klage zielt darauf ab, den Titel ganz oder teilweise aufzuheben. Sie ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein eigener Rechtsbehelf.
Ein Urteil wirkt nur so weit, wie der eingeklagte Betrag reicht. Das gilt auch beim Unterhalt. Einen darüber hinausgehenden Betrag können Sie weiterhin geltend machen.
Die Frist beginnt, sobald das Scheidungsurteil nicht mehr angefochten werden kann. Verzichten beide Seiten auf ein Rechtsmittel, ist das schon in diesem Augenblick der Fall. Wird nur der Ausspruch über das Verschulden bekämpft, wird die Scheidung selbst dennoch rechtskräftig.
Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass sich die Höhe an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen lässt. Ändert sich nachträglich etwas, das eine neue Bemessung rechtfertigt, dürfen Sie deswegen erneut klagen. Das gilt überall dort, wo nicht bewiesen ist, dass eine Anpassung ausgeschlossen wurde.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.
Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.
Wenn Sie nur einen Teil Ihres Anspruchs geltend gemacht haben, wurde auch nur über diesen Teil entschieden. Den Rest können Sie später noch fordern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie sich das ausdrücklich vorbehalten haben oder wie viel Zeit vergangen ist.
Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Nein. Wurde rechtskräftig entschieden, dass ein Wegerecht besteht, kann zwischen denselben Parteien nicht neu darüber gestritten werden, dass es nicht besteht, und umgekehrt. Die beiden Begehren sind das begriffliche Gegenteil voneinander. Auch eine genauere Beschreibung desselben Rechts ändert daran nichts.
Wurde eine frühere Klage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht am Grundstück tatsächlich besteht, muss diesem Recht im neuen Verfahren ohne weitere Beweise stattgegeben werden. Dafür genügt es, dass jeweils die Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstücks am Verfahren beteiligt sind. Es schadet nicht, wenn die heutigen Eigentümer die Grundstücke erst später erworben haben.
Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.
Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, betrifft das Verfahren auch nur diesen Teil. Das Urteil wird nur über diesen Teil rechtskräftig. Über den Rest ist damit nichts entschieden.
Solange ein Verfahren läuft, darf über denselben Anspruch nicht noch einmal verhandelt werden. Stützen Sie die zweite Klage aber auf zusätzliche Tatsachen, die in der ersten Klage nicht vorgebracht wurden, liegt kein solches Doppelverfahren vor. Bei nur teilweiser Übereinstimmung der Tatsachen ist die zweite Klage daher möglich.
Wurde jemand strafgerichtlich verurteilt, ist das Zivilgericht daran gebunden. Die Bindung betrifft nicht nur den Urteilsspruch, sondern auch die Tatsachen, auf denen die Verurteilung beruht. Diese Tatsachen können im Zivilverfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.
Ja. Auch ein Urteil, das nur wegen einer Versäumung ergangen ist, ist für alle späteren Entscheidungen über denselben Anspruch zwischen denselben Personen maßgebend. Es bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien.
Nein. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien, ihren Rechtsnachfolgern und den vom Gesetz ausdrücklich einbezogenen Personen. Waren Sie nicht beteiligt, dürfen Sie in einem späteren Verfahren auch das Gegenteil behaupten, weil Ihnen sonst das rechtliche Gehör genommen wäre.
Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.
Ein rechtskräftiges Urteil erfasst nur den Sachverhalt bis zum Schluss der Verhandlung. Ändern sich die maßgeblichen Umstände danach, entsteht ein neuer Anspruch. Über diesen kann trotz des früheren Urteils erneut entschieden werden.
Ja. Ein Urteil wirkt nur für den Teil des Anspruchs, über den entschieden wurde. Stellen Sie später einen neuen Antrag, etwa wegen Verschlimmerung, darf der Versicherungsträger den Grund des Anspruchs erneut bestreiten. Das Gericht prüft ihn dann neu.
Nein, soweit damit schon aufgerechnet wurde. Hat das Gericht über Ihre Gegenforderung bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrags entschieden, steht das endgültig fest. Das gilt auch dann, wenn es nur in der Begründung und nicht im Spruch steht.
Tatsachen, die es schon während des ersten Verfahrens gab, die Sie dort aber nicht vorgebracht haben, sind später ausgeschlossen. In einem Folgeprozess können Sie sich darauf nicht mehr berufen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Das Berufungsgericht darf nur jenen Teil der Entscheidung überprüfen, den Sie mit Antrag und Erklärung bekämpft haben. Der nicht bekämpfte Teil bleibt bestehen, selbst wenn er der Rechtsmittelentscheidung widerspricht. Auch schwere Fehler darf das Gericht in diesem Teil nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Wurde Ihre frühere Klage nur deshalb abgewiesen, weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig war, steht dieses Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass die neue Klage nun schlüssig ist.
Nein, darauf kommt es nicht an. Klagen Sie nur einen Teil Ihrer Forderung ein, wirkt das Urteil nur für diesen Teil. Den Rest können Sie später noch einklagen, und Sie sind dabei an das erste Urteil nicht gebunden.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.
Nein. Der Haftpflichtversicherer war im Strafverfahren nicht beteiligt und hatte dort kein rechtliches Gehör. Deshalb bindet ihn das Strafurteil im späteren Zivilverfahren nicht. Ähnliches gilt für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, an deren Verfahren die Beteiligten nicht ausreichend mitwirken konnten.