Bindet mich ein Urteil, an dem ich nicht beteiligt war?
günstig für Dritter betrifft Parteien, Dritte, Rechtsnachfolger, Beklagte
Nein. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien, ihren Rechtsnachfolgern und den vom Gesetz ausdrücklich einbezogenen Personen. Waren Sie nicht beteiligt, dürfen Sie in einem späteren Verfahren auch das Gegenteil behaupten, weil Ihnen sonst das rechtliche Gehör genommen wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung derart, dass die sachliche Verhandlung und Prüfung über das neue Klagebegehren ausgeschlossen wäre, beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "Geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Bindungswirkung kann - unter Einbindung allfälliger Rechtsnachfolger - nur zwischen Personen entstehen, die an einem Verfahren beteiligt waren.OGH 9 Ob 57/07h, 25.11.2008
- Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind schon aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich somit - abgesehen von der besonderen Interventionswirkung und von spezifischen gesetzlichen Anordnungen - nur auf jene Personen, denen im Verfahren in der Rolle von Prozessparteien rechtliches Gehör gewährt wurde.OGH 1 Ob 256/98y, 24.11.1998
- Von der Rechtskraft nicht berührte Personen können in einem Folgeprozess Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein. Diese subjektive - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen.OGH 1 Ob 541/93, 20.04.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 5 Ob 102/19i, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 62/16g, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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