Gilt der Pauschalpreis auch für später bestellte Zusatzarbeiten?
betrifft Bauherren, Besteller, Unternehmer, Handwerker
Ein vereinbarter Pauschalpreis bleibt auch dann verbindlich, wenn die Arbeiten deutlich teurer oder billiger werden als gedacht. Ändern Sie aber später den Umfang der Leistung, gilt der Pauschalpreis dafür nicht. Für zusätzlich vereinbarte Leistungen schulden Sie ein angemessenes Entgelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen.OGH 7 Ob 243/03s, 10.11.2003
- Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen.OGH 2 Ob 54/99a, 10.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 200/23g, 27.06.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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