Wann ist ein vereinbarter Gesamtpreis wirklich ein Pauschalpreis?
günstig für Besteller betrifft Besteller, Unternehmer, Bauherren, Konsumenten
Ein Auftrag, der neben der Gesamtsumme auch die einzelnen Leistungen und deren Preise anführt, ist keine Pauschale in diesem Sinn. Bei einer echten Pauschale trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrarbeit und behält umgekehrt den Vorteil, wenn die Arbeit billiger oder leichter wird; eine Preiserhöhung kann er dann nicht fordern. Ändert sich später der vereinbarte Leistungsinhalt, schulden Sie für die Mehrleistung allerdings ein angemessenes zusätzliches Entgelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich.OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021
- Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist.OGH 1 Ob 126/07x, 29.11.2007
- Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde.OGH 9 Ob 41/04a, 17.11.2004
- Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen.OGH 4 Ob 150/02s, 20.08.2002
- Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes.OGH 3 Ob 612/82, 12.01.1983
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- Vereinbarte "Gesamtsumme".OGH 6 Ob 663/78, 07.09.1978
- Keine Berücksichtigung einer laesio enormis.OGH 5 Ob 237/69, 17.09.1969
- Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne.OGH 8 Ob 178/68, 25.06.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022059 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 5 Ob 200/23g, 27.06.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 193/21g, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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