Muss ich als Selbständiger dieselben Leistungen wie Angestellte bekommen?
günstig für Versicherungsträger betrifft Versicherte, Selbständige, Bauern, Arbeitnehmer
Die einzelnen Sozialversicherungssysteme für Angestellte, Selbständige und Bauern sind wegen ihrer unterschiedlichen Beiträge und Leistungen nicht miteinander vergleichbar. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich daher keine einheitliche Regelung dieser Systeme ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die einzelnen Sozialversicherungssysteme (ASVG, GSVG, BSVG) wegen ihrer unterschiedlichen Gestaltungen des Beitrags- und Leistungsrechtes nicht miteinander vergleichbar, sodass zufolge der bestehenden prinzipiellen Unterschiedlichkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme der Gleichheitsgrundsatz für eine einheitliche Regelung derselben nicht ins Treffen geführt werden kann (VfSlg. 13.634, 12.732, 6.004 uva).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 143 Abs 1 Z 4 ASVG.OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024
- Damit bestehen auch gegen den Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen (hier: die Berechnungsgrundlage des Witwers) für Versicherte dieser drei Sozialversicherungsgesetze unterschiedlich festgestellt werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.OGH 10 ObS 27/07d, 18.12.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASVG allg; BSVG allg; B-VG Art7; GSVG allg
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