Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 ObS 142/23i
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.
Nicht jede fehlende Regelung ist eine Lücke, die ein Gericht durch sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen schließen darf. Dass jemand eine Regelung für wünschenswert hält, macht ihr Fehlen noch nicht zu einer solchen Lücke.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.
Das Übergangsgeld gleicht aus, dass Sie in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen haben. Ihm entspricht daher der Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Dieser Anspruch geht insoweit auf den Versicherungsträger über.
Ruhensregeln sollen verhindern, dass eine Leistung ausgezahlt wird, obwohl der Bedarf danach vorübergehend weggefallen ist, etwa weil Sie eine gleichartige andere Leistung beziehen. Ihr Anspruch bleibt dabei bestehen. Nur die Auszahlung wird ausgesetzt, solange der Grund für das Ruhen andauert.
Die Regel über das Ruhen bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe darf nicht weit ausgelegt werden. Unter Freiheitsstrafe fällt daher nur die Strafhaft, nicht die Untersuchungshaft. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungshaft später auf die Strafe angerechnet wird.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Dass eine Regelung rechtspolitisch wünschenswert wäre, genügt nicht, um eine bestehende Regel auf einen ungeregelten Fall zu übertragen. Für eine solche Ergänzung des Rechts reicht das allein nicht aus.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Das Krankengeld soll den Verdienstentgang ausgleichen, den Sie durch Ihre Arbeitsunfähigkeit erleiden, und Ihren Unterhalt sichern. Deshalb steht es Ihnen nur so lange zu, wie Sie wegen der Krankheit arbeitsunfähig sind.
Die einzelnen Sozialversicherungssysteme für Angestellte, Selbständige und Bauern sind wegen ihrer unterschiedlichen Beiträge und Leistungen nicht miteinander vergleichbar. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich daher keine einheitliche Regelung dieser Systeme ableiten.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Pension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit in allen Systemen gleich zu regeln. Gegen unterschiedliche Regelungen bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.09.2023, 9 Rs 65/23d-18
Zitierte Paragrafen
ASVG § 107 ASVG § 138 ASVG § 143 ASVG § 143a ASVG § 165 ASVG § 306
Entscheidungstext
45 Absätze, 15.795 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Geschäftszahl
10ObS142/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2023, GZ 9 Rs 65/23d-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 2023, GZ 59 Cgs 85/22x-12, teilweise als nichtig aufgehoben und im Übrigen bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
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