Nach welchen Regeln wird beurteilt, ob ich arbeitnehmerähnlich bin?
betrifft freie Dienstnehmer, Auftragnehmer, Unternehmer, Auftraggeber
Für die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und selbstständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es kommt auf die Umstände Ihres Einzelfalls an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 14.02.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemeine gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die vertretbare Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 9 ObA 48/12t, 22.08.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 95/23w, 14.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 51 · Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
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