Gelten Anzeigepflicht und Frist auch nach dem Tod des Mieters?
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird die Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters bereits vor der Einantwortung erstattet, so ist der Vermieter verpflichtet, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, wenn sich aus der Anzeige eindeutige Hinweise auf einen Tatbestand nach § 46 Abs 2 MRG sowie auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandsobjekt fortzuführen, erkennen lassen. Nur so erlangt der (potentielle) Rechtsnachfolger Kenntnis von (zukünftigen) Hauptmietzinsen, um diese seiner wirtschaftlichen Kalkulation zu Grunde legen zu können.OGH 5 Ob 147/24i, 08.10.2024
- Grundsätzlich wird die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht.OGH 5 Ob 147/24i, 08.10.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125427 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 147/24i, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 78/24t, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 47/24h, 13.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 34/19i, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
- MRG § 46a · Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dann läuft die Frist nicht. Ohne ordnungsgemäße Anzeige kann Ihr Recht auf Anhebung des Mietzinses nicht verfallen, und Sie können ihn auch rückwirkend ab dem Zinstermin nach der Veräußerung geltend machen. Auf eine sonstige Kenntnis kommt es nicht an.
Zwischen dem wirksamen Abschluss des Mietvertrags und der Übergabe des Objekts. Mit der Rüge müssen Sie dem Vermieter klar zu erkennen geben, dass Sie den Mietzins gerichtlich herabsetzen lassen wollen, falls er auf dem vereinbarten Betrag beharrt. Versäumen Sie die Rüge, ist der überhöhte Mietzins nicht mehr bekämpfbar.